Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 290/2022

kundgemacht 26.07.2022 RIS↗
Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 – ZT-WO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 290/2022× zu ZT-WO 2022×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 15↗RIS↗

Niederschrift

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, des Ermittlungsverfahrens sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist in der jeweiligen Länderkammer für die Zeit von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
    2. Ziffer 2
      die Namen der allenfalls anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen,
    3. Ziffer 3
      die Beschlüsse der Wahlkommission und
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      die gültigen Stimmzettel, geordnet nach den Wahlvorschlägen, und die ungültigen Stimmzettel und
    3. Ziffer 3
      die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten Briefumschläge.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.