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BGBl. II Nr. 30/2022

kundgemacht 26.01.2022 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Carnuntum“, die DAC-Verordnung „Vulkanland-Steiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Wagram“ und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sektbezeichnungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 27.01.2022 – 23.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 30/2022 · danach: BGBl. II Nr. 191/2023 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,„Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Qualitätsschaumwein g.U.“) und „Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) dürfen ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ oder „Sekt Austria Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Der Begriff „Hauersekt“ darf zusätzlich angegeben werden.