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BGBl. II Nr. 30/2022

kundgemacht 26.01.2022 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2021
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Carnuntum“, die DAC-Verordnung „Vulkanland-Steiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die Banderolenverordnung, die Großlagenverordnung, die Obstweinverordnung, die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich und die Rebsortenverordnung 2018 geändert werden sowie die DAC-Verordnung „Wagram“ und die Sektbezeichnungsverordnung neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2021)
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sektbezeichnungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 27.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 30/2022 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,„Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Das Österreichische Sektkomitee kann für diese Schulung Vorschläge unterbreiten. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.
  3. Absatz 3,Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.
  4. Absatz 4,Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu Paragraph 11, Absatz eins, der Kostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,, ist eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Koster und Verkostung zu entrichten. Der bezughabende Punktewert in € ist der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2011, zu entnehmen.
  5. Absatz 5,Folgende Parameter sind bei der Untersuchung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zu überprüfen:

Parameter                                                                       Punkte

Relative Dichte d (20°/20°)    6

Vorhandener Alkoholgehalt %Vol und g/l   5

Gesamttrockenextrakt g/l     3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose) g/l   6

Saccharose g/l      7

Zuckerfreier Extrakt g/l     1

Titrierbare Säure (berechnet als Weinsäure) g/l  6

Freie und gesamte schwefelige Säure mg/l   12

Flüchtige Säure g/l     4

Gesamtalkohol %vol. und g/l    1

Kohlensäureüberdruck bar    6

Sinnenprobe      23

Zusätzlich bei Sekt rot

Malvidindiglucosid mg/l     3

Künstlicher Fremdfarbstoff J/N    5