Absatz eins,Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben zu den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und 15. bis 30. November – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu übermitteln:
- Ziffer einsStudierendendaten der Fachhochschulen gemäß Ziffer 2 und 4 der Anlage 2;
- Ziffer 2Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
- Ziffer 3Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
- Ziffer 4Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10;
- Ziffer 5Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4,;
- Ziffer 6Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
- Ziffer 7Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, des OeAD-Gesetzes – OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.