Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben zu den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und 15. bis 30. November – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu übermitteln:
Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Z 2 und 4 der Anlage 2;Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Ziffer 2 und 4 der Anlage 2;
Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10;
Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4;Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4,;
Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, des OeAD-Gesetzes – OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.
(2)Absatz 2,Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Absatz eins, im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG, sowieDaten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, OeADG, sowie
Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5.
an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens,
Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß § 27 Abs. 4, sowieDaten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4,, sowie
Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (Paragraph 29, Absatz 2,);
(3)Absatz 3,Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Z 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß § 18 Abs. 1 von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß Paragraph 18, Absatz eins, von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Z 2 der Anlage 2 werden gemäß § 10 Abs. 5 Z 4 BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Ziffer 2, der Anlage 2 werden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.
Schlagworte
Mobilitätsdatenbank
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Dokumentnummer
NOR40246713