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§ 16 UHSBV

Fassungen
01.08.2023 bis 02.04.2026 — BGBl. II Nr. 233/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute03.04.2026 § → § BGBl. II Nr. 84/2026
§ 1601.08.202302.04.2026 § → § BGBl. II Nr. 233/2023
§ 1601.10.202231.07.2023 BGBl. II Nr. 301/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. II Nr. 233/2023

Außerkrafttretensdatum

02.04.2026danach: BGBl. II Nr. 84/2026

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben zu den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und 15. bis 30. November – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Ziffer 2 und 4 der Anlage 2;
    2. Ziffer 2
      Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
    3. Ziffer 3
      Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
    4. Ziffer 4
      Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10;
    5. Ziffer 5
      Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4,;
    6. Ziffer 6
      Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
    7. Ziffer 7
      Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, des OeAD-Gesetzes – OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.
  2. Absatz 2,Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Absatz eins, im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
      1. Litera a
        Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
      2. Litera b
        Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
      3. Litera c
        Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, OeADG, sowie
      4. Litera d
        Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5.
    2. Ziffer 2
      an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
      1. Litera a
        Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
      2. Litera b
        Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe des vbPK-AS bzw. des Ersatzkennzeichens,
      3. Litera c
        Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10,
      4. Litera d
        Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4,, sowie
      5. Litera e
        Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (Paragraph 29, Absatz 2,);
  3. Absatz 3,Fachhochschul-Studierendendaten gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage 2 sind gemäß Paragraph 18, Absatz eins, von den Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung der Daten der Anlage 2 von den Fachhochschulen an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund erfolgt über eine gemeinsame Schnittstelle, wobei durch eine entsprechende technische Vorkehrung die in dieser Verordnung festgelegte Zuordnung der Daten an die Applikation „BIS“ und an den Datenverbund gewährleistet ist. Daten der Ziffer 2, der Anlage 2 werden gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, BilDokG 2020 für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung genutzt. Zur Absicherung der förderrelevanten Abrechnung bleiben die bisherigen BIS-Schnittstellen bestehen. Termine der Datenübermittlung sind, soweit in dieser Verordnung nicht angeführt, von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister festzulegen.

Schlagworte

Mobilitätsdatenbank

Im RIS seit

02.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40255042