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BGBl. II Nr. 305/2022

kundgemacht 17.08.2022 RIS↗
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 305/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 18.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 305/2022 § 14↗RIS↗

Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 4 und den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten P bis R und der Abteilung S96 der ÖNACE 2008 ausüben, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2022: 257 354 Euro
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2023: 178 694 Euro
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2024: 155 736 Euro
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2025: 160 016 Euro
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2026: 164 495 Euro.
    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2026 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2027 neu festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.