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BGBl. II Nr. 326/2022

kundgemacht 29.08.2022 RIS↗
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2022× zu Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2022 § 10↗RIS↗

Verrechnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Dachverband hat den Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle in jenem Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, für das er zu leisten ist. Die kostenersatzpflichtigen Träger haben den Kostenersatz innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung an den Dachverband bzw. wenn es sich um Träger handelt, für die nach Paragraph 5, Absatz 7, SV-EG eine Koordinierungsstelle eingerichtet wurde, an diese zu überweisen. Die Koordinierungsstellen haben den Kostenersatz innerhalb von acht Wochen ab Erhalt der Rechnung an den Dachverband zu überweisen.
  2. Absatz 2,Der Dachverband hat den nachträglichen Kostenersatz nach Paragraph 7, sowie den Kostenersatz nach Paragraph 8, Absatz 3, im Kalenderjahr 2022 in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen nach Absatz eins, gelten entsprechend.
  3. Absatz 3,Wird der Kostenersatz für die Verbindungsstelle oder die Zugangsstelle trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist überwiesen, so kann der Dachverband seine jeweiligen Leistungen einstellen oder einschränken, soweit davon die Interessen einzelner versicherter Personen nicht unmittelbar berührt werden.