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BGBl. II Nr. 326/2022

kundgemacht 29.08.2022 RIS↗
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2022× zu Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2022 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke

  1. Ziffer eins
    „DO. A“ die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005;
  2. Ziffer 2
    „Basisjahr“ das dem ersten Jahr eines Zweijahreszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr;
  3. Ziffer 3
    „SED“ eines oder mehrere strukturierte elektronische Dokumente in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzipiert wurde;
  4. Ziffer 4
    „Träger“ die nach den Paragraphen 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.

Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach Paragraph eins, SV-EG zukommt.