Absatz eins,Die Nutzungskosten bestimmen sich nach der Anzahl der von den einzelnen kostenersatzpflichtigen Trägern über die Verbindungsstelle im jeweiligen Basisjahr eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen in folgenden Pauschalgruppen:
- StrichaufzählungPauschalgruppe 1: 0 bis 10 Kostenforderungen;
- StrichaufzählungPauschalgruppe 2: 11 bis 100 Kostenforderungen;
- StrichaufzählungPauschalgruppe 3: 101 bis 500 Kostenforderungen;
- StrichaufzählungPauschalgruppe 4: 501 bis 1 000 Kostenforderungen;
- StrichaufzählungPauschalgruppe 5: ab 1 001 Kostenforderungen.