Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 326/2022

kundgemacht 29.08.2022 RIS↗
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Kundmachung BGBl. II Nr. 326/2022× zu Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 30.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 326/2022 § 9↗RIS↗

Übermittlung der Berechnungsunterlagen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Dachverband hat alle Berechnungsunterlagen, die dem Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle zugrunde liegen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis spätestens 31. Juli des ersten Jahres des jeweiligen Zweijahreszeitraumes zur Kenntnis zu bringen, erstmals bis spätestens 31. Juli 2022 für den Zweijahreszeitraum 2022 und 2023.
  2. Absatz 2,Die aus den Berechnungsunterlagen hervorgehenden Bereitstellungs- und Nutzungskosten für die Verbindungsstelle und die Kosten pro verarbeitetem SED für die Zugangsstelle sind den kostenersatzpflichtigen Trägern vom Dachverband in geeigneter Weise bekannt zu machen.