Absatz eins,Der Dachverband hat alle Berechnungsunterlagen, die dem Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle zugrunde liegen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis spätestens 31. Juli des ersten Jahres des jeweiligen Zweijahreszeitraumes zur Kenntnis zu bringen, erstmals bis spätestens 31. Juli 2022 für den Zweijahreszeitraum 2022 und 2023.
BGBl. II Nr. 326/2022
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
Änderungen durch diese Kundmachung
Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle
neu
§ 0↗RIS↗
§ 9neu
Übermittlung der Berechnungsunterlagen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die aus den Berechnungsunterlagen hervorgehenden Bereitstellungs- und Nutzungskosten für die Verbindungsstelle und die Kosten pro verarbeitetem SED für die Zugangsstelle sind den kostenersatzpflichtigen Trägern vom Dachverband in geeigneter Weise bekannt zu machen.