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BGBl. II Nr. 339/2022

kundgemacht 07.09.2022 RIS↗
Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2022× zu FMA-KVO 2016×

Änderungen durch diese Kundmachung

FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) 115 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 03.01.2018 – 14.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 223/2017 · danach: BGBl. II Nr. 339/2022 § 21↗RIS↗
in Kraft 15.09.2022 – 29.09.2025 · idF BGBl. II Nr. 339/2022 · danach: BGBl. II Nr. 201/2025 § 21↗RIS↗
Subrechnungskreis 7 (Administratoren)
§ 21.
(1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln, wobei die Anzahl. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und sind diese nach der Art der des bereitgestellten Referenzwerte Referenzwertes zu gewichten ist.: Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0.
(2) Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 20 Abs. 1 BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Art. 24 Abs. 3 oder Art. 26 Abs. 2 BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Art. 34 BMR zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.
Schlagworte
Zulassungsverfahren