Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8, Absatz 2,) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
BGBl. II Nr. 365/2022
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten
Paragraph 11,
- Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.