Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197 aus 2020, dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
BGBl. II Nr. 365/2022
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Publikation der Ergebnisse
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Erstellung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.