Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 365/2022

kundgemacht 29.09.2022 RIS↗
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 365/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 30.09.2022 – 29.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 365/2022 · danach: BGBl. II Nr. 313/2026 § 14↗RIS↗

Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2023: 194 039 Euro
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2024: 159 587 Euro
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2025: 163 577 Euro
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2026: 167 666 Euro
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2027: 171 858 Euro.
    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2028 neu festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.