Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
- Ziffer einsim Jahr 2023: 194 039 Euro
- Ziffer 2im Jahr 2024: 159 587 Euro
- Ziffer 3im Jahr 2025: 163 577 Euro
- Ziffer 4im Jahr 2026: 167 666 Euro
- Ziffer 5im Jahr 2027: 171 858 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.