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BGBl. II Nr. 365/2022

kundgemacht 29.09.2022 RIS↗
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 365/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 30.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 365/2022 § 9↗RIS↗

Erhebungsunterlagen

Paragraph 9,

Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.