Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 368/2022

kundgemacht 04.10.2022 RIS↗
Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen und Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, der Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, die Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 368/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulzeitverordnung 3 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift
in Kraft 01.04.2017 – 04.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 90/2017 · danach: BGBl. II Nr. 368/2022 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 05.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 368/2022 § 6↗RIS↗
Sonderbestimmungen für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten sowie Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)
§ 6.
(1) Für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.
(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.
(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.