Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.2017 bis 04.10.2022 — BGBl. II Nr. 90/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute05.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 368/2022
§ 601.04.201704.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 612.04.199131.03.2017 BGBl. Nr. 176/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. II Nr. 90/2017

Außerkrafttretensdatum

04.10.2022danach: BGBl. II Nr. 368/2022

Index

70/04 Schulzeit

Text

Sonderbestimmungen für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.
  2. Absatz 2,Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.
  3. Absatz 3,Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40191922

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P6/NOR40191922