Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.04.1991 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 176/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute05.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 368/2022
§ 601.04.201704.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 90/2017
§ 612.04.199131.03.2017 BGBl. Nr. 176/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.04.1991BGBl. Nr. 176/1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/04 Schulzeit

Text

Sonderbestimmungen für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.
  2. Absatz 2,Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.
  3. Absatz 3,Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR12123448

Alte Dokumentnummer

N7199110122X