BGBl. II Nr. 368/2022
Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen und Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, der Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie den Lehrplan des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, die Verordnung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 3, Z 1 bis Z 3 (neu)
… 32 unveränderte Absätze
§ 1.
(1) Für die nachstehend genannten Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
1. Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)
2. Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)
3. Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)
4. Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)
5. Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)
6. Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)
7. Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)
8. Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)
9. Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
10. Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
11. Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
12. Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)
(2) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)
2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)
2a. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)
3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)
4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)
5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)
6. Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)
7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)
9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)
10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)
11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)
12. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)
13. Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)
14. Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)
15. Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)
16. Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)
17. Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)
18. Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)
(3) Für die nachstehend genannten Bauhandwerkerschulen wird (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in der Anlage C enthaltene Lehrplan den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.:
1. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen C und C.1)
2. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Holzbautechnik (Anlagen C und C.2)
3. Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen C und C.3)
Schlagworte