Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
1. Der Einleitungsteil des Abs. 1 sowie Z 10 und 12 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Abs. 3).1. Der Einleitungsteil des Absatz eins, sowie Ziffer 10 und 12 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 4, Absatz 3,).
2. semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 4 Abs. 4).2. semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 4,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die nachstehend genannten Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)
Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)
Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)
Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)
Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)
Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)
Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)
Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)
Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)
(2)Absatz 2,Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)
Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)
(3)Absatz 3,Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Schlagworte
Streichinstrumentenerzeuger, Biotechnologie, Installationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022
Dokumentnummer
NOR40223122