Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
1. Abs. 2 Z 2a tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 in Kraft (vgl. § 4 Abs. 2).1. Absatz 2, Ziffer 2 a, tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2016, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 2016 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 4, Absatz 2,).
2. Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 3).2. Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend außer Kraft vergleiche Paragraph 4, Absatz 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die nachstehend genannten Meisterschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)
Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)
Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)
Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)
Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)
Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)
Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)
Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)
(2)Absatz 2,Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)
Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)
(3)Absatz 3,Für die Bauhandwerkerschulen wird der in der Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anlage A = Anlage 1
Anlage A.1.1 = Anlage 1/11
Anlage A.1.2 = Anlage 1/12
Anlage A.1.3 = Anlage 1/13
Anlage A.1.4 = Anlage 1/14
Anlage A.1.5 = Anlage 1/15
Anlage A.1.6 = Anlage 1/16
Anlage A.2.1 = Anlage 1/21
Anlage A.2.2 = Anlage 1/22
Anlage B = Anlage 2
Anlage B.2a = Anlage 2/2a
Anlagen B.1 bis B.18 = Anlagen 2/1 bis 2/18
Anlage C = Anlage 3
Schlagworte
Streichinstrumentenerzeuger, Biotechnologie, Installationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Dokumentnummer
NOR40175004