Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4 Abs. 4)semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 4,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die nachstehend genannten Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe (Anlagen A und A.1.1)
Meisterschule für Tischler (Anlagen A und A.1.2)
Meisterschule für Drechsler (Anlagen A und A.1.3)
Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger (Anlagen A und A.1.4)
Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren (Anlagen A und A.1.5)
Meisterschule für Kommunikations-Design (Anlagen A und A.1.6)
Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung (Anlagen A und A.2.1)
Meisterschule für Kunst und Gestaltung (Anlagen A und A.2.2)
Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)
(2)Absatz 2,Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen B und B.1)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlagen B und B.2)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion (Anlagen B und B.2a)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlagen B und B.3)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlagen B und B.4)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen B und B.5)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlagen B und B.6)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen B und B.7)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik (Anlagen B und B.8)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlagen B und B.9)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlagen B und B.10)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlagen B und B.11)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen B und B.12)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlagen B und B.13)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlagen B und B.14)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlagen B und B.15)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie (Anlagen B und B.16)
Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik (Anlagen B und B.17)
Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlagen B und B.18)
(3)Absatz 3,Für die nachstehend genannten Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen C und C.1)
Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Holzbautechnik (Anlagen C und C.2)
Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen C und C.3)
Schlagworte
Streichinstrumentenerzeuger, Biotechnologie, Installationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247421