Absatz eins,Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
- Ziffer einsneu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG,
- Ziffer 2neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EAG,
- Ziffer 3neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, EAG,
- Ziffer 4neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, EAG,
- Ziffer 5neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EAG,
- Ziffer 6bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, EAG und
- Ziffer 7bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, EAG,
sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.