Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 369/2022

kundgemacht 04.10.2022 RIS↗
EAG-Marktprämienverordnung 2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 (EAG-Marktprämienverordnung 2022 – EAG-MPV 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 369/2022× zu EAG-MPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Marktprämienverordnung (EAG-MPV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 05.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 369/2022 § 6↗RIS↗

Abschläge für Photovoltaikanlagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
  2. Absatz 2,Der Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, die
    1. Ziffer eins
      auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
    2. Ziffer 2
      auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
    3. Ziffer 3
      auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
    4. Ziffer 4
      auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden oder
    5. Ziffer 5
      auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
  3. Absatz 3,Für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Absatz eins, zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
    2. Ziffer 2
      gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
    3. Ziffer 3
      landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
    4. Ziffer 4
      Aufständerung: ausreichend Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie, sodass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen;
    5. Ziffer 5
      Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur von höchstens 7% der Gesamtfläche. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden;
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung der Bearbeitbarkeit der Fläche, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
    7. Ziffer 7
      Anpassung der Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen, wobei auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten ist;
    8. Ziffer 8
      Bodenerosion: Minimierung des Auftretens von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage.
  4. Absatz 4,Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3, ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß Paragraph 17, EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.