Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
BGBl. II Nr. 369/2022
EAG-Marktprämienverordnung 2022
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die Jahre 2022 und 2023 (EAG-Marktprämienverordnung 2022 – EAG-MPV 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Abschläge für Photovoltaikanlagen
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, die
- Ziffer einsauf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
- Ziffer 2auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
- Ziffer 3auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
- Ziffer 4auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden oder
- Ziffer 5auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
- Absatz 3,Für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Absatz eins, zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Ziffer einsVorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
- Ziffer 2gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
- Ziffer 3landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
- Ziffer 4Aufständerung: ausreichend Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie, sodass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen;
- Ziffer 5Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur von höchstens 7% der Gesamtfläche. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden;
- Ziffer 6Sicherstellung der Bearbeitbarkeit der Fläche, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
- Ziffer 7Anpassung der Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen, wobei auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten ist;
- Ziffer 8Bodenerosion: Minimierung des Auftretens von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage.
- Absatz 4,Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3, ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß Paragraph 17, EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.