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BGBl. II Nr. 370/2022

kundgemacht 04.10.2022 RIS↗
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das Verbringen von Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 – BVO 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 370/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 19.10.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 370/2022 · danach: BGBl. II Nr. 32/2025 § 11↗RIS↗

Bewilligungspflichtiges Verbringen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:
    1. Ziffer eins
      Erregern von Tierkrankheiten und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 12 a, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909, (TSG),
    2. Ziffer 2
      Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann, sowie
    3. Ziffer 3
      Tieren und Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Bedingungen der Artikel 138, 165 bzw. 204 AHL
    bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2,Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  3. Absatz 3,Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Verbringung der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  4. Absatz 4,Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.