Absatz eins,Stellt die für den Bestimmungsort zuständige Behörde fest, dass Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten nicht den Bestimmungen dieser Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, insbesondere des AHL und der OCR sowie den darauf fußenden Rechtsakten der Union entsprechen, wobei die Gefahr der Seuchenverbreitung aber nicht unmittelbar besteht, so kann sie, unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere deren Rücksendung anordnen, wenn
- Ziffer einses sich nicht um zur Schlachtung bestimmte Tiere handelt, die bereits in den Schlachtbetrieb eingebracht wurden,
- Ziffer 2der Verfügungsberechtigte dem zustimmt,
- Ziffer 3der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt und
- Ziffer 4andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der Union benachrichtigt worden sind.