BGBl. II Nr. 370/2022
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das Verbringen von Erzeugnissen und Gegenständen in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 – BVO 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
2. Abschnitt
Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren
Besondere Bestimmungen für das innerösterreichische Verbringen bestimmter Tierarten aus Drittstaaten
Paragraph 15,
Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz eins, Litera b,, Artikel 15 Absatz eins, Litera b, bzw. Artikel 19 Absatz eins, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden.