Absatz eins,Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Absatz 3, bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung von Verbringungen aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU erforderlichenfalls auch
- Ziffer einsUntersuchungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625,
- Ziffer 2Überprüfungen der mitgeführten Dokumente und Identität der Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände gemäß eines vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgegebenen risikobasiertem Kontrollplans, sowie
- Ziffer 3regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich – Kontrollen im Sinne des Artikels 100 AHL von gemäß Paragraph 9, zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen
durchzuführen.