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BGBl. II Nr. 375/2022

kundgemacht 08.10.2022 RIS↗
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2022× zu Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 09.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 375/2022 § 1↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Aufträge sind
    1. Litera a
      Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
    2. Litera b
      Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
  2. Ziffer 2
    Auftraggeber sind
    1. Litera a
      öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem BVergG 2018,
    2. Litera b
      Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
    3. Litera c
      Auftraggeber gemäß dem BVergGVS 2012.
  3. Ziffer 3
    Konzessionsverträge sind Konzessionsverträge gemäß dem BVergGKonz 2018.
  4. Ziffer 4
    Sanktionierte Personen sind folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
    1. Litera a
      russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
    2. Litera b
      juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Litera a, genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;
    3. Litera c
      natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Litera a, oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln;
    4. Litera d
      Unternehmer, die unter Litera a bis c fallende erforderliche und nicht-erforderliche Subunternehmer sowie Lieferanten bei der Vertragsabwicklung einsetzen bzw. einsetzen wollen, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt;
    5. Litera e
      Unternehmer, die sich zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis auf die Kapazitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Litera a bis c stützen oder stützen möchten, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt.