Absatz eins,Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
- Ziffer einsÜbergabepunkte,
- Ziffer 2Leerrohre/Rohre,
- Ziffer 3Kontrollschächte,
- Ziffer 4Verteiler/Verteilerkästen,
- Ziffer 5Glasfaserkabel,
- Ziffer 6Trägerstrukturen oder
- Ziffer 7Antennen
sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH zu melden.