die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
BGBl. II Nr. 393/2022
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 14neu
Aufgaben des Vorsitzenden
Paragraph 14,
Dem Vorsitzenden obliegt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;
- Ziffer 3die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß Paragraph 45, Absatz 8, TKG 2021;
- Ziffer 4die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;
- Ziffer 5die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.