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BGBl. II Nr. 393/2022

kundgemacht 21.10.2022 RIS↗
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 393/2022× zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 14↗RIS↗

Aufgaben des Vorsitzenden

Paragraph 14,

Dem Vorsitzenden obliegt:

  1. Ziffer eins
    die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
  2. Ziffer 2
    die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;
  3. Ziffer 3
    die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß Paragraph 45, Absatz 8, TKG 2021;
  4. Ziffer 4
    die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;
  5. Ziffer 5
    die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.