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BGBl. II Nr. 395/2022

kundgemacht 25.10.2022 RIS↗
Ammoniakreduktionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak (Ammoniakreduktionsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 395/2022× zu Ammoniakreduktionsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ammoniakreduktionsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.2023 – 02.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 395/2022 · danach: BGBl. II Nr. 172/2024 § 3↗RIS↗

Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
  2. Absatz 2,Die Einarbeitungsfrist gemäß Absatz eins, darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, gilt für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedenkung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.