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BGBl. II Nr. 395/2022

kundgemacht 25.10.2022 RIS↗
Ammoniakreduktionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak (Ammoniakreduktionsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 395/2022× zu Ammoniakreduktionsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ammoniakreduktionsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.2023 – 02.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 395/2022 · danach: BGBl. II Nr. 172/2024 § 6↗RIS↗

Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, ausgebracht wurden;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
    4. Ziffer 4
      Art des aufgebrachten Düngemittels gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4,;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Ausbringung gemäß Paragraph 3, oder Paragraph 4,, zu führen und sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.