Absatz eins,Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß Paragraph 5, EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in Paragraph 4, EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.
BGBl. II Nr. 395/2022
Ammoniakreduktionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak (Ammoniakreduktionsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Überprüfung der Verordnung
Paragraph 7,
- Absatz 2,Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Absatz eins, sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Absatz 4, genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
- Absatz 4,Die Überprüfung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu umfassen:
- Ziffer einsdie Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
- Ziffer 2ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
- Ziffer 3die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Abdeckung von Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest im Bestand gemäß Paragraph 5,