Absatz eins,Die gemäß Paragraph 38, Absatz 2 b, 3 und 3 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, und Paragraph 3, Absatz 2 b, 3, oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, vorgeschriebene Berufspraxis ist – soweit Paragraph 4, nicht anderes bestimmt – im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, die gemäß Paragraph 38, Absatz 2 c, VBG vorgeschriebene Berufspraxis ist im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zu erbringen.
BGBl. II Nr. 399/2022
PD-Zuordnungs-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd präzisiert werden und das Eignungsfeststellungsverfahren festgelegt wird (PD-Zuordnungs-Verordnung – PD-Zuo-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Berufspraxis
Umfang der Berufspraxis
Paragraph eins,
- Absatz 2,Vollbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.