BGBl. II Nr. 40/2022
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 306geändertAbs 2; Abs 3, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu); Abs 4, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Schlussteil (neu); Abs 5; Abs 6 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
§ 3.06.
(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
a) Topplicht (Buglicht),
b) Seitenlichter und
c) Hecklicht.
(2) Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weißes Rundumlicht ersetzt werden. Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.
(3) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend. auf
a) Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
b) Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,
c) Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz und
d) Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
(4) Fahrzeuge ohne Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weißes Rundumlicht führen.:
a) Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,
b) ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,
c) ein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder
d) Seitenlichter und ein weißes Rundumlicht.
Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß lit. a) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.
(5) Bei Segelfahrzeugen mit oder Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter führen bei Nacht und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.
(6) Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
a) Seitenlichter und ein Hecklicht,
b) ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,
c) ein Dreifarben-Topplicht,
d) ein weißes Rundumlicht oder
e) Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.