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§ 306 BSO

Fassungen
01.01.2006 bis 31.03.2022 — BGBl. III Nr. 142/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 306 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 30601.01.200631.03.2022 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 30601.01.200231.12.2005 BGBl. II Nr. 419/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 306

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 142/2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022danach: BGBl. II Nr. 40/2022

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Paragraph 3 Punkt 06,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
    1. Litera a
      Topplicht (Buglicht),
    2. Litera b
      Seitenlichter und
    3. Litera c
      Hecklicht.
  2. Absatz 2,Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weißes Rundumlicht ersetzt werden.
  3. Absatz 3,Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weißes Rundumlicht ausreichend.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weißes Rundumlicht führen.
  5. Absatz 5,Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40068722