Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2022Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 306Paragraph 306
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
§ 3.06.Paragraph 3 Punkt 06,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
(2)Absatz 2,Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des Paragraph 3 Punkt 01, Absatz 4, entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.
(3)Absatz 3,Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf
Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,
Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz und
Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
(4)Absatz 4,Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:
Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,
ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,
ein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder
Seitenlichter und ein weißes Rundumlicht.
Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß lit. a) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß Litera a,) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.
(5)Absatz 5,Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.
(6)Absatz 6,Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:
Seitenlichter und ein Hecklicht,
ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,
ein Dreifarben-Topplicht,
ein weißes Rundumlicht oder
Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241881