Rechtstracker.at

§ 306 BSO

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 419/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 306 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 30601.01.200631.03.2022 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 30601.01.200231.12.2005 BGBl. II Nr. 419/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 306

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 419/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 142/2005

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter

Paragraph 3 Punkt 06,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter führen:
    1. Litera a
      Topplicht (Buglicht),
    2. Litera b
      Seitenlichter,
    3. Litera c
      Hecklicht.
  2. Absatz 2,Alle anderen Fahrzeuge müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter führen:
    1. Litera a
      Seitenlichter und Hecklicht oder
    2. Litera b
      ein weißes Rundumlicht.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter setzen.
  4. Absatz 4,Folgende Fahrzeuge können abweichend von den Absatz eins und 3 anstelle von Topplicht (Buglicht), Seitenlichtern und Hecklicht ein weißes Rundumlicht führen:
    1. Litera a
      Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
    2. Litera b
      Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz,
    3. Litera c
      Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, Litera b, können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb die Seitenlichter als Zweifarbenleuchte setzen, wobei diese im vorderen Bereich des Fahrzeuges in der Mittellängsebene angebracht werden muss.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, Litera a und c können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, ein weißes Rundumlicht in der Mittellängsebene führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges gesetzt werden.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 2, Litera b, können Segelfahrzeuge unter Segel das Hecklicht und die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten Dreifarbenleuchte führen. Wird ein Maschinenantrieb über 4,4 kW benutzt, muss das Topplicht (Buglicht) zugeschaltet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057065