Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2001Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 306Paragraph 306
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter
§ 3.06.Paragraph 3 Punkt 06,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter führen:
(2)Absatz 2,Alle anderen Fahrzeuge müssen während der Fahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter führen:
Seitenlichter und Hecklicht oder
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter setzen.Abweichend von Absatz eins, können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter setzen.
(4)Absatz 4,Folgende Fahrzeuge können abweichend von den Abs. 1 und 3 anstelle von Topplicht (Buglicht), Seitenlichtern und Hecklicht ein weißes Rundumlicht führen:Folgende Fahrzeuge können abweichend von den Absatz eins und 3 anstelle von Topplicht (Buglicht), Seitenlichtern und Hecklicht ein weißes Rundumlicht führen:
Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz,
Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 lit. b können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb die Seitenlichter als Zweifarbenleuchte setzen, wobei diese im vorderen Bereich des Fahrzeuges in der Mittellängsebene angebracht werden muss.Abweichend von Absatz eins, Litera b, können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb die Seitenlichter als Zweifarbenleuchte setzen, wobei diese im vorderen Bereich des Fahrzeuges in der Mittellängsebene angebracht werden muss.
(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 1 lit. a und c können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, ein weißes Rundumlicht in der Mittellängsebene führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges gesetzt werden.Abweichend von Absatz eins, Litera a und c können Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelfahrzeuge und Fahrzeuge der Berufsfischer, ein weißes Rundumlicht in der Mittellängsebene führen. Dieses kann auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges gesetzt werden.
(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 2 lit. b können Segelfahrzeuge unter Segel das Hecklicht und die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten Dreifarbenleuchte führen. Wird ein Maschinenantrieb über 4,4 kW benutzt, muss das Topplicht (Buglicht) zugeschaltet werden.Abweichend von Absatz 2, Litera b, können Segelfahrzeuge unter Segel das Hecklicht und die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten Dreifarbenleuchte führen. Wird ein Maschinenantrieb über 4,4 kW benutzt, muss das Topplicht (Buglicht) zugeschaltet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057065