Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 305Paragraph 305
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Lampen und Scheinwerfer
§ 3.05.Paragraph 3 Punkt 05,
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie
mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,
blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057064