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BGBl. II Nr. 402/2022

kundgemacht 28.10.2022 RIS↗
Änderung der modularen Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 402/2022× zu MKGAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung (MKGAV) 11 § 0↗RIS↗
§ 20aneu
in Kraft 29.10.2022 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 402/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 320/2024 § 20a↗RIS↗

Vorausbildung für den gehobenen Justizdienst

Paragraph 20 a,

Auf Bedienstete, die zu einer Grundausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden sollen und für die die Absolvierung einer fachdienstwertigen Grundausbildung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich eine Zulassungsvoraussetzung darstellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Pflichtmodule (Paragraph 12,) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;
  2. Ziffer 2
    die Anlage 2 mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass die Ausbildungsinhalte im Straf-, Zivil- und Außerstreitrecht jeweils drei Tage, im Exekutions- und Insolvenzrecht zwei Tage und im Bereich Gebühren und Kosten einen Tag umfassen;
  3. Ziffer 3
    die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
  4. Ziffer 4
    die Abschlussprüfung (Paragraph 12, Absatz 5,) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.
Die Anrechnungsbestimmungen (Paragraph 18,) bleiben unberührt.