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BGBl. II Nr. 42/2022

kundgemacht 03.02.2022 RIS↗
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
    3. Ziffer 3
      Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
      1. Litera a
        Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,,
      2. Litera b
        Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
      3. Litera c
        längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder von schwimmenden Geräten;
    4. Ziffer 4
      Fahrgastschiffe;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      schwimmende Geräte.
    Ausgenommen sind Sportfahrzeuge und im Ausland zugelassene Fahrzeuge, für die in ihrer Zulassung eine Mindestbesatzung nach Anzahl und Befähigung festgelegt ist. Der örtliche Geltungsbereich umfasst öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die in Anlage 1 SchFG angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
  3. Absatz 3,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt der 4. Abschnitt nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.