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BGBl. II Nr. 42/2022

kundgemacht 03.02.2022 RIS↗
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 17.01.2022 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 · danach: BGBl. II Nr. 204/2023 § 12↗RIS↗

Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose

Paragraph 12,

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Matrosin bzw. Matrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. Ziffer eins
    entweder
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Litera b
      ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Matrosinnen bzw. Matrosen absolviert hat,
    3. Litera c
      im Rahmen dieses zugelassenen Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
    4. Litera d
      über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.
  2. Ziffer 2
    oder
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Litera b
      eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
    3. Litera c
      eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen nachweist oder eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen, wenn die antragstellende Person zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweist und
    4. Litera d
      über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.
  3. Ziffer 3
    oder
    1. Litera a
      eine Berufserfahrung von fünf Jahren oder 500 Tagen auf einem Seeschiff nachweist oder ein dreijähriges beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
    2. Litera b
      danach ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes neun Monate dauerndes Ausbildungsprogramm Matrosinnen bzw. für Matrosen absolviert hat,
    3. Litera c
      im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
    4. Litera d
      über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.