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BGBl. II Nr. 42/2022

kundgemacht 03.02.2022 RIS↗
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 17.01.2022 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 · danach: BGBl. II Nr. 204/2023 § 21↗RIS↗

Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.
  2. Absatz 2,Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß Paragraph 131, SchFG zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3,Ärztliche Gutachten, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.
  5. Absatz 5,Für ein ärztliches Gutachten gemäß Absatz 3, sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.