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BGBl. II Nr. 42/2022

kundgemacht 03.02.2022 RIS↗
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 § 26↗RIS↗

3. Abschnitt
Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen

Berechtigungsumfang

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar
    1. Ziffer eins
      von Kapitänspatenten – Seen und Flüsse
      1. Litera a
        auf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. Litera b
        auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m,
      3. Litera c
        auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
    2. Ziffer 2
      von Schiffsführerpatenten
      1. Litera a
        auf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. Litera b
        auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
      3. Litera c
        bei gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,
      4. Litera d
        auf andere Gewässer als Wasserstraßen,
      5. Litera e
        auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Person hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises folgende Berechtigungen einschließen soll:
    1. Ziffer eins
      die Beförderung von Fahrgästen,
    2. Ziffer 2
      die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, WVO.