Absatz eins,Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß Paragraph 19, gegeben.
BGBl. II Nr. 42/2022
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT und Maschinistin bzw. Maschinist
Paragraph 28,
- Absatz 2,Die Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist ist gegeben bei
- Ziffer einsVorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, der körperlichen Eignung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, bzw. Absatz 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß Paragraph 19, oder
- Ziffer 2einer Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosin bzw. Matrose auf einem Motorfahrzeug sowie dem Nachweis der körperlichen Eignung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, bzw. Absatz 4,
- Absatz 3,Die Befähigung Maschinistin bzw. Maschinist ist über Antrag in das Schifferdienstbuch einzutragen.