Absatz eins,Die praktische Prüfung ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, welches bzw. welcher in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht und folgende Mindestanforderungen erfüllt:
- Ziffer einseine Länge von mindestens 20 m für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – AT,
- Ziffer 2eine Länge von mindestens 15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
- Ziffer 3eine Länge von mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m,
- Ziffer 4eine Länge von mindestens 5 m und eine Leistung von mindestens 29 kW (40 PS) für das Schiffsführerpatent – 10 m.