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BGBl. II Nr. 42/2022

kundgemacht 03.02.2022 RIS↗
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 § 32↗RIS↗

Prüfungsfahrzeug

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die praktische Prüfung ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, welches bzw. welcher in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht und folgende Mindestanforderungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      eine Länge von mindestens 20 m für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – AT,
    2. Ziffer 2
      eine Länge von mindestens 15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
    3. Ziffer 3
      eine Länge von mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m,
    4. Ziffer 4
      eine Länge von mindestens 5 m und eine Leistung von mindestens 29 kW (40 PS) für das Schiffsführerpatent – 10 m.