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BGBl. II Nr. 42/2022

kundgemacht 03.02.2022 RIS↗
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 § 36↗RIS↗

Nachweis der Befähigung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können:
    1. Ziffer eins
      von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) durch das gemäß 7. Teil SchFG erforderliche Befähigungszeugnis,
    2. Ziffer 2
      von den sonstigen Mitgliedern der Besatzung durch die entsprechende Eintragung in ein Schifferdienstbuch.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, ist die Befähigung für die Funktion als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT, Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer oder Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger durch schriftliche Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen nachzuweisen und kann die Befähigung für die Funktion als Maschinistin bzw. Maschinist auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch schriftliche Nachweise der geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) und der unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster des Anhangs römisch zwei oder des Anhangs römisch vier der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182 aus 2020, über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, Amtsblatt Nummer L 38 vom 11.2.2020, Seite 1, oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein.