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BGBl. II Nr. 42/2022

kundgemacht 03.02.2022 RIS↗
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 42/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 17.01.2022 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 § 38↗RIS↗

Wechsel des Fahrzeuges

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Fahrzeug verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 23 oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeuges mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung ist Bestandteil des Bordbuches auf dem Fahrzeug, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß Paragraph eins Punkt 10, WVO und Paragraph 12, der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, SchFG.
  3. Absatz 3,Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer des Fahrzeuges, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.